Der andere Topf
Nach einer Operation, einem Krankenhausaufenthalt, bei Krankheit oder rund um Schwangerschaft und Geburt zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe, wenn sie ärztlich verordnet ist. Wir übernehmen die Arbeit und helfen dir bei der Verordnung und der Abrechnung.
Wenn nach einer Operation, einem Krankenhausaufenthalt oder in der Schwangerschaft niemand den Haushalt führen kann, zahlt manchmal die Krankenkasse — nicht die Pflegekasse, und ohne Pflegegrad. Das ist eine ganz andere Leistung mit einem anderen Gesetzbuch, anderen Voraussetzungen und einem eigenen Antrag.
Sie wird selten genutzt, weil sie kaum jemand kennt und weil sie an einem Blatt Papier hängt, das man vorher braucht. Dieser Artikel beschreibt den Weg — er entscheidet nicht, ob dein Fall dazugehört. Das tut deine Krankenkasse.
Haushaltshilfe § 38 SGB V · Leistung der Krankenkasse
Jemand führt den Haushalt weiter, solange du es selbst nicht kannst — weil du im Krankenhaus liegst, in Reha bist, entbunden hast oder häusliche Krankenpflege bekommst.
Dasselbe Wort, zwei Gesetzbücher: Nach § 45b SGB XI ist die Haushaltshilfe eine Leistung der Pflegekasse und hängt am Pflegegrad. Nach § 38 SGB V ist sie eine Leistung der Krankenkasse und hängt an einer Krankheit. Wer das eine beantragt und das andere meint, bekommt eine Ablehnung, in der beides richtig steht.
Bei Schwangerschaft und Entbindung gibt es zusätzlich § 24h SGB V. Er steht neben § 38 und hat eigene Voraussetzungen — frag ausdrücklich nach beiden, wenn du schwanger bist oder gerade entbunden hast.
Woran es hängt
§ 38 SGB V knüpft die Leistung an drei Dinge. Das dritte ist der Grund, warum zwei Menschen mit demselben Fall verschiedene Antworten bekommen — es steht nicht im Gesetz, sondern in der Satzung ihrer Kasse.
Erstens
Ein Grund, der im Gesetz steht
Krankenhausbehandlung, eine Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung, häusliche Krankenpflege oder eine Entbindung. Eine Erkältung reicht nicht, ein geplanter Umzug erst recht nicht.
Zweitens
Niemand sonst im Haushalt
Es darf keine andere im Haushalt lebende Person geben, die den Haushalt weiterführen kann. Berufstätigkeit allein hebt das nicht auf — es kommt darauf an, ob es zumutbar möglich ist.
Drittens
Ein Kind — oder die Satzung
Der gesetzliche Anspruch setzt ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt voraus, oder ein Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist. Ohne Kind hängt alles an § 38 Absatz 2: Jede Kasse darf in ihrer Satzung mehr vorsehen — und viele tun es. Frag danach mit diesen Worten.
Schwangerschaft, Geburt und die Wochen danach
Rund um die Entbindung gilt eine eigene Vorschrift: § 24h SGB V. Sie verlangt kein Kind unter zwölf im Haushalt. Es genügt, dass Schwangerschaft oder Geburt dich daran hindern, den Haushalt weiterzuführen.
Gemeint sind Lagen wie angeordnete Bettruhe, ein Kaiserschnitt, eine schwere Geburt oder schlicht die ersten Wochen, in denen niemand sonst da ist. Was auf der ärztlichen Verordnung steht — der Grund, ab wann und wie lange — entscheidet, was die Krankenkasse bewilligt.
Nenn im Antrag beide Vorschriften, § 24h und § 38. Die Kassen prüfen nicht immer von selbst, ob neben der einen auch die andere greift, und eine Ablehnung nach § 38 heißt nicht, dass nach § 24h nichts geht.
Was übernommen wird — und was nicht
Das trägt die Krankenkasse
- Die Weiterführung des Haushalts: kochen, einkaufen, waschen, sauber machen
- Die Versorgung der Kinder, die im Haushalt leben
- Eine selbst beschaffte Kraft, wenn die Kasse keine stellen kann — in angemessener Höhe (§ 38 Absatz 4 SGB V)
- Bei Verwandten bis zum zweiten Grad: Fahrkosten und Verdienstausfall, statt eines Stundenlohns
Das nicht
- Pflege am Menschen und Medikamentengabe — das ist häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V
- Grundreinigung, Renovierung, Garten- und Handwerksarbeiten
- Zeiten, die vor der Entscheidung der Kasse liegen, wenn du ohne Not vorher beauftragt hast
- Die Zuzahlung: Einen Teil trägst du selbst (§ 61 SGB V), sofern du nicht befreit bist
Ob wir in deinem Fall direkt mit deiner Krankenkasse abrechnen können, klären wir vorher. Sag uns Bescheid, bevor du etwas beauftragst — dann sparst du dir den Weg über die Vorkasse.
So läuft der Antrag
Die Reihenfolge ist der ganze Trick. Wer die ersten beiden Schritte tauscht, zahlt am Ende selbst.
Die ärztliche Bescheinigung holen
Ohne sie geht nichts. Darauf gehört, warum du den Haushalt nicht führen kannst, ab wann und voraussichtlich wie lange. Je genauer die Dauer steht, desto seltener kommt eine Rückfrage.
Manche Kassen nennen das Papier ärztliche Verordnung, andere Bescheinigung. Gemeint ist dasselbe — frag in der Praxis nach dem Formular für Haushaltshilfe, dann weiß man dort, was gebraucht wird.
Bei der Krankenkasse beantragen
Formular der Kasse plus Bescheinigung. Frag im selben Zug nach § 38 Absatz 2 — nach dem, was die Satzung deiner Kasse über das Gesetz hinaus vorsieht. Diese Frage stellt fast niemand.
Die Entscheidung abwarten
Die Kasse hat dafür eine Frist, und sie läuft ab dem Tag, an dem dein Antrag eingeht. Was passiert, wenn sie verstreicht, steht im nächsten Abschnitt — es ist der Teil, den du kennen solltest.
Erst dann beauftragen
Wer vor der Entscheidung anfängt, trägt das Risiko selbst. Nur wenn die Kasse keine Kraft stellen kann, erstattet sie eine selbst beschaffte in angemessener Höhe (§ 38 Absatz 4 SGB V) — und auch das klärt man vorher.
Läuft die Bescheinigung aus und der Bedarf besteht weiter, braucht es eine neue — die Verlängerung ist derselbe Weg von vorn. Denk früh genug daran, damit keine Lücke entsteht.
Die Frist, die dir gehört
§ 13 Absatz 3a SGB V ist der Satz, den kaum jemand kennt und der am meisten wert ist: Die Krankenkasse muss über deinen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden — drei Wochen ab Eingang, und fünf Wochen, wenn sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einholt. Braucht sie länger, muss sie dir das vorher schriftlich mit Grund mitteilen.
Tut sie das nicht und lässt die Frist verstreichen, gilt die Leistung als genehmigt. Das ist keine Auslegung, das steht so im Gesetz.
Darum das Datum
Schick den Antrag nachweisbar
Die Frist läuft ab dem Eingang bei der Kasse. Über das Kassenportal, per Einschreiben oder mit einer Eingangsbestätigung per E-Mail — irgendetwas, das den Tag belegt.
Darum die Post aufheben
Eine Zwischennachricht zählt
Teilt die Kasse rechtzeitig einen Grund für die Verzögerung mit, läuft die Frist weiter. Ohne Mitteilung nicht. Heb deshalb jedes Schreiben mit Datum auf.
Darum nachfragen
Nach Ablauf schriftlich erinnern
Ein kurzer Satz mit Antragsdatum und dem Hinweis auf § 13 Absatz 3a SGB V. Kommt danach eine Ablehnung, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 Sozialgerichtsgesetz).
Wir sind keine Rechtsberatung und rechnen dir nichts aus. Was wir tun: dich daran erinnern, dass diese Frist existiert — und dir sagen, ob wir in deiner Gegend gerade jemanden freihaben.
Was wir dabei tun
Wir sind der Dienst, der danach kommt. Die Arbeit ist dieselbe, die wir sonst als Haushaltshilfe machen — nur ist hier der Anlass eine Krankheit und nicht ein Pflegegrad.
Vor dem Antrag
Wir sagen dir, ob wir in deinem Ort und in deinem Zeitraum überhaupt jemanden frei haben. Diese Auskunft brauchst du, bevor du bei der Krankenkasse etwas zusagst — ein bewilligter Antrag ohne Kraft dahinter hilft niemandem.
Für den Antrag
Wir nennen dir den Stundenumfang, den wir leisten können, und schreiben dir das auf. Das ist die Zahl, die deine Kasse hören will, und die auf die ärztliche Verordnung passen muss.
Nach der Bewilligung
Wir kommen zu den vereinbarten Zeiten, dokumentieren die Stunden und rechnen ab — mit der Krankenkasse direkt, wo sie das mit uns vereinbart, sonst über einen Beleg, den du einreichst.
Wir fahren im Landkreis Stade und im angrenzenden Cuxland, am dichtesten rund um Stade, Buxtehude und Hemmoor. Was eine Stunde kostet, steht unter Was es kostet; das brauchst du für die Zeile „selbst beschaffte Kraft“ im Antrag.
Such einfach deinen Ort. Zu welchem Gebiet er gehört und wer von uns hinkommt, ordnen wir zu — du musst dich für nichts entscheiden.
Was uns dazu am häufigsten gefragt wird
Brauche ich dafür einen Pflegegrad?
Nein. Das ist der Unterschied zu allem anderen in diesem Ratgeber: § 38 SGB V ist eine Leistung der Krankenkasse und hängt an einer Krankheit, nicht an einer Einstufung. Wer einen Pflegegrad hat, kann trotzdem beides nebeneinander nutzen — für verschiedene Zeiträume und verschiedene Anlässe.
Ich habe keine Kinder. Bekomme ich trotzdem etwas?
Möglicherweise. Der gesetzliche Anspruch setzt ein Kind im Haushalt voraus, aber § 38 Absatz 2 SGB V erlaubt jeder Kasse, in ihrer Satzung mehr vorzusehen — und viele tun das, oft nach einer Operation. Frag deine Kasse ausdrücklich nach der Satzungsleistung; auf die allgemeine Frage „habe ich Anspruch?“ kommt sonst leicht ein Nein, das nur den Gesetzestext meint.
Kann meine Schwester das machen und Geld dafür bekommen?
Nicht als Stundenlohn. Bei Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad erstattet die Kasse Fahrkosten und Verdienstausfall (§ 38 Absatz 4 SGB V), nicht das Honorar einer Hilfskraft. Das ist keine Schikane, sondern die Grenze zwischen Familie und Dienstleistung.
Muss ich etwas dazuzahlen?
In der Regel ja — für Leistungen der Krankenkasse gilt eine Zuzahlung nach § 61 SGB V, sofern du nicht befreit bist. Wie hoch sie in deinem Fall ausfällt, sagt dir deine Kasse; wir rechnen dir das nicht aus, weil wir dabei raten würden.
Ich bin schwanger. Muss ich krank sein, damit es zählt?
Nein. § 24h SGB V knüpft an Schwangerschaft und Geburt an, nicht an eine Krankheit, und er setzt auch kein Kind im Haushalt voraus. Was die Ärztin auf der Verordnung als Grund einträgt, ist deshalb wichtiger als die Frage, welche Diagnose dahintersteht.
Wie lange zahlt die Krankenkasse?
So lange, wie der Grund besteht und die ärztliche Verordnung reicht — mit einer Obergrenze, die je nach Anlass und Satzung deiner Kasse verschieden ausfällt. Lass sie dir bei der Bewilligung schriftlich nennen. Läuft die Verordnung aus und der Bedarf bleibt, ist eine neue nötig; das ist der Weg von vorn.
Ich habe einen Pflegegrad. Welche Kasse ist dann zuständig?
Beide, für verschiedene Dinge. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kommt von der Pflegekasse und wird auch mit ihr abgerechnet. Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V kommt von der Krankenkasse. Wer nach einer Operation die Haushaltshilfe bei der Pflegekasse beantragt, bekommt eine Ablehnung, die sachlich richtig ist und trotzdem nicht weiterhilft.
Könnt ihr das übernehmen?
Die Arbeit ja — Haushalt, Einkauf, Wäsche, der Alltag drumherum. Ob deine Krankenkasse mit uns direkt abrechnet, hängt an ihr und klären wir vor dem ersten Termin. Ruf an, bevor du beauftragst; danach ist die Reihenfolge nicht mehr zu reparieren.
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