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Entlastungsbetrag 2026

131 € im Monat, ab Pflegegrad 1: wofür sie gelten, wie du sie abrufst und wann sie verfallen.

Lesedauer

6 Minuten

Stand August 2026.

Geld, das schon da ist

Der Entlastungsbetrag ist die Leistung, von der die meisten zuerst nichts wissen und die am einfachsten zu bekommen ist. Es gibt sie ab Pflegegrad 1, sie muss nicht extra beantragt werden, und sie liegt jeden Monat bereit — ob sie jemand nutzt oder nicht.

Genau davon werden unsere Einsätze bezahlt. Wir sind ein nach § 45a SGB XI anerkannter Dienst und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab — du streckst nichts vor und schickst keine Rechnung weiter.

Entlastungsbetrag § 45b SGB XI · zweckgebunden · ab Pflegegrad 1

Ein monatlicher Betrag der Pflegekasse, der nicht ausgezahlt, sondern verrechnet wird: Du wählst eine anerkannte Leistung, die Kasse bezahlt sie bis zur Höhe des Betrags.

„Zweckgebunden“ ist der Teil, an dem die meisten Missverständnisse hängen. Das Geld kommt nie auf ein Konto. Es steht für bestimmte Leistungen bereit, und wenn niemand eine davon in Anspruch nimmt, passiert nichts — es sammelt sich an, und irgendwann verfällt es.

Für den Entlastungsbetrag brauchst du keinen eigenen Antrag. Er hängt am Pflegegrad — sobald der festgestellt ist, steht er bereit. Wie du dorthin kommst, steht im Artikel über den Pflegegrad.

Die Zahl

131 €

im Monat, ab Pflegegrad 1

1.572 €

im Jahr, wenn nichts liegen bleibt

Stand August 2026. Grundlage ist § 45b SGB XI; die Jahressumme sind zwölf Monatsbeträge. Verbindlich ist immer die Auskunft deiner Pflegekasse — sie kennt auch, was in deinem Fall schon abgerufen wurde.

Was 131 € praktisch bedeuten, hängt am Stundensatz. Bei uns steht jeder Satz offen auf der Kostenseite — dort siehst du in einer Minute, wie viele Stunden im Monat der Betrag trägt und was darüber hinaus selbst zu zahlen wäre.

Wofür er gilt — und wofür nicht

§ 45b SGB XI zählt auf, wofür der Betrag eingesetzt werden darf. Die Liste ist kürzer, als viele denken, und die zweite Spalte ist der Grund für die meisten abgelehnten Abrechnungen.

Dafür kannst du ihn einsetzen

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind (§ 45a SGB XI) — Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung in der Gruppe
  • Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
  • Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes — ab Pflegegrad 2 allerdings nicht für die körperbezogene Selbstversorgung

Dafür nicht

  • Auszahlung in bar — der Betrag wird verrechnet, nie überwiesen
  • Dienste ohne Anerkennung nach § 45a SGB XI, auch wenn sie dasselbe tun
  • Pflegehilfsmittel und Umbauten — die stehen in § 40 SGB XI und haben eigene Töpfe
  • Hilfe durch Angehörige im selben Haushalt; was als Nachbarschaftshilfe anerkannt wird, regelt jedes Bundesland selbst

So rufst du ihn ab

Vier Schritte, und der dritte ist der einzige, bei dem etwas unterschrieben wird. Danach läuft es von selbst.

Pflegegrad prüfen

Ab Pflegegrad 1 steht der Betrag bereit. Ist noch keiner festgestellt, fängt es dort an — einen eigenen Antrag für den Entlastungsbetrag gibt es nicht.

Einen anerkannten Dienst wählen

Die Anerkennung nach § 45a SGB XI erteilt das Land — ohne sie zahlt die Kasse nicht. Frag danach, bevor der erste Termin steht. Wir sind anerkannt und sagen dir die Zulassungsnummer am Telefon.

Einmal unterschreiben

Mit einer Abtretungserklärung rechnen wir direkt mit deiner Pflegekasse ab. Ein Blatt, einmal — danach bekommst du keine Rechnung mehr und musst nichts einreichen.

Den Stand im Blick behalten

Wie viel im laufenden Jahr noch da ist, siehst du bei uns jederzeit im Lagom Leben Portal. Die Pflegekasse gibt dir denselben Stand auf Nachfrage.

Du kannst den Betrag auch auf mehrere Anbieter aufteilen — er gehört dir und nicht einem Dienst. Wer bei uns zwei Stunden im Monat nimmt und den Rest anderswo, tut das ohne Rückfrage.

Wann er verfällt

Das ist der Teil, der Geld kostet, wenn ihn niemand kennt. Der Entlastungsbetrag sammelt sich an — aber nicht endlos. § 45b SGB XI regelt beides: die Übertragung und ihr Ende.

Innerhalb des Jahres

Was liegen bleibt, wandert mit

Ein Monat ohne Einsatz ist kein verlorener Monat. Der Betrag wird in die folgenden Kalendermonate desselben Jahres übertragen und wächst dort an.

Zum Jahreswechsel

Ein halbes Jahr Nachfrist

Was am 31. Dezember übrig ist, bleibt noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. In diesem halben Jahr läuft der neue Jahresbetrag zusätzlich weiter.

Am 30. Juni

Dann ist es weg

Der Rest aus dem Vorjahr verfällt. Er wird nicht ausgezahlt, nicht gutgeschrieben und nicht angerechnet — er ist einfach nicht mehr da.

Wer im Frühjahr anfängt, hat deshalb oft mehr als einen Monatsbetrag zur Verfügung — das Angesparte aus dem Vorjahr und das laufende Jahr zusammen. Frag deine Pflegekasse nach dem Stand, bevor du planst; das ist ein Anruf.

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird

Bekomme ich das Geld überwiesen?

Nein, nie. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung: Die Kasse bezahlt damit eine Leistung, die du in Anspruch genommen hast. Entweder rechnet der Dienst direkt ab — so machen wir es — oder du reichst die Rechnung ein und bekommst sie erstattet.

Muss ich ihn jeden Monat nutzen?

Nein. Ein ruhiger Monat kostet dich nichts — der Betrag wandert mit und steht später zur Verfügung. Nur der Rest aus dem Vorjahr hat eine Grenze: den 30. Juni.

Reicht der Betrag für regelmäßige Unterstützung?

Das hängt davon ab, was du brauchst und was eine Stunde kostet. Unsere Sätze stehen offen auf der Kostenseite; rechne die 131 € dagegen, dann hast du die Antwort in einer Minute. Ab Pflegegrad 2 kommen oft weitere Töpfe dazu — welche, klären wir im Erstgespräch.

Kann ich Entlastungsbetrag und Pflegegeld zusammen bekommen?

Ja, sie schließen sich nicht aus — es sind verschiedene Leistungen mit verschiedenen Paragrafen (§ 45b und § 37 SGB XI). Was sich in deinem Fall wie verrechnet, sagt dir deine Pflegekasse verbindlich.

Woher weiß ich, wie viel noch da ist?

Bei uns steht der Stand jederzeit im Lagom Leben Portal — abgerechnete Einsätze, verbrauchtes Budget, nächster Termin. Wer bei mehreren Diensten ist, fragt am besten die Pflegekasse: Sie sieht alles zusammen.

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  • Anerkannt nach § 45a SGB XI

    Zugelassen und qualitätsgeprüft durch das Land Niedersachsen.

  • Direktabrechnung mit allen Pflegekassen

    Du streckst nichts vor und schickst keine Rechnung weiter.

  • Wir kommen aus deiner Gegend

    Wir wohnen selbst in 5 Orten hier — wir kennen die Wege.

  • Mindestens 131 € im Monat

    Dein gesetzlicher Anspruch ab Pflegegrad 1. Keine Zuzahlung, wenn du nicht möchtest.

Und bei dir vor Ort?

Wir sind im Landkreis Stade und im Cuxland unterwegs. Gib deinen Wohnort ein — dann steht hier, ob wir dort gerade anfangen können.

Wo sollen wir unterstützen?

Fragen zu deinem Fall?

Ruf an. Wir sagen dir, was in deinem Fall gilt und ob wir in deinem Ort gerade jemanden frei haben. Das Gespräch kostet nichts und verpflichtet zu nichts.

Lieber erst sehen, wer wir sind? Lerne uns kennen.

Oder wir melden uns bei dir

Name und eine Nummer reichen.

Wie sollen wir dich erreichen?

Ein, zwei Sätze genügen — zum Beispiel „Begleitung zum Einkauf für meine Mutter“. Diagnosen, Krankengeschichte oder Namen weiterer Personen brauchen wir hier nicht; das besprechen wir im Gespräch.

Wir speichern nur, was hier steht, und melden uns am nächsten Arbeitstag (Montag bis Freitag). Was mit deinen Angaben passiert