Der Topf für die Wochen, in denen es nicht geht
Wer zu Hause pflegt, plant selten für sich selbst. Und dann kommt eine Operation, eine Grippe oder schlicht der erste Urlaub seit vier Jahren — und die Frage ist nicht, ob man ihn braucht, sondern wer in dieser Zeit da ist.
Genau dafür gibt es einen eigenen Jahresbetrag. Seit dem 1. Juli 2025 ist er einer statt zwei: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden aus demselben Budget bezahlt, und du entscheidest, wie es sich aufteilt.
Entlastungsbudget § 42a SGB XI · gemeinsamer Jahresbetrag · seit 1. Juli 2025
Ein Betrag im Kalenderjahr, aus dem sowohl die Vertretung zu Hause als auch ein Platz auf Zeit bezahlt wird. Vorher waren es zwei getrennte Töpfe mit eigenen Regeln und eigenen Grenzen.
Das Wort steht so nicht im Gesetz — dort heißt es „gemeinsamer Jahresbetrag“. „Entlastungsbudget“ ist der Name, unter dem es in Beratungsstellen und Kassenbriefen auftaucht, und deshalb der Name, unter dem die meisten danach suchen.
Nicht zu verwechseln mit dem Entlastungsbetrag aus § 45b SGB XI — das ist der monatliche Topf für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung, den es schon ab Pflegegrad 1 gibt. Beide gibt es nebeneinander; sie werden nur ständig verwechselt, weil sie fast gleich heißen. Der andere steht im Artikel über den Entlastungsbetrag.
Die Zahl
3.539 €
im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
ab Pflegegrad 2
steht das Budget bereit
Stand August 2026. Grundlage sind §§ 39, 42 und 42a SGB XI. Wie viel in deinem Fall noch im Topf ist, weiß nur deine Pflegekasse — sie sieht alles, was im laufenden Jahr schon abgerechnet wurde.
Bei Pflegegrad 1 gibt es dieses Budget nicht. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht dort trotzdem zur Verfügung — er ist bei Grad 1 die Leistung, mit der sich am meisten anfangen lässt.
Zwei Leistungen, ein Betrag
Sie beantworten dieselbe Frage auf zwei Arten: Wer übernimmt, wenn du ausfällst? Welche der beiden passt, hängt davon ab, ob die Person zu Hause bleiben kann.
Jemand kommt ins Haus, alles bleibt, wo es ist
Die Pflege zu Hause geht weiter, nur übernimmt sie jemand anders — ein Dienst, eine andere Person aus der Familie oder eine Nachbarin. Geregelt in § 39 SGB XI.
Sie geht auch stundenweise. Das ist der Teil, den fast niemand kennt: Für einen freien Nachmittag in der Woche muss niemand verreisen. Zwei Stunden am Dienstag sind ein zulässiger Fall, und über das Jahr summieren sie sich.
Wie viele Wochen im Kalenderjahr höchstens möglich sind, steht in § 39 SGB XI und wurde zum 1. Juli 2025 neu gefasst. Frag deine Pflegekasse nach dem Wert, der für dich gilt — sie muss ihn dir sagen.
Ein Platz auf Zeit, mit Pflege rund um die Uhr
Vollstationäre Pflege für eine begrenzte Zeit — nach einem Krankenhausaufenthalt, während eines Umbaus oder wenn die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht zu schaffen ist. Geregelt in § 42 SGB XI.
Der Höchstzeitraum sind acht Wochen im Kalenderjahr. Die Plätze sind knapp und werden früh vergeben; wer eine Operation vor sich hat, fragt am besten schon bei der Terminvergabe im Krankenhaus nach.
Der Betrag deckt die Pflege. Unterkunft und Verpflegung zahlst du selbst — das ist bei jeder stationären Leistung so und der häufigste Grund für eine überraschende Rechnung.
So beantragst du es
Anders als beim Entlastungsbetrag braucht es hier einen Antrag — aber nur einen kurzen, und er darf auch nachträglich kommen.
Bei der Pflegekasse den Stand erfragen
Ein Anruf: Wie viel ist im laufenden Kalenderjahr noch da? Wer im Sommer plant, sollte wissen, was im Frühjahr schon abgerufen wurde.
Die Vertretung organisieren
Ein Dienst, eine Kurzzeitpflege oder eine Person, die einspringt. Für stundenweise Verhinderungspflege zu Hause sind wir eine mögliche Wahl — sag uns, welche Zeiten du brauchst.
Den Antrag stellen
Ein Formular der Kasse, meist eine Seite: Zeitraum, wer vertritt, welche Leistung. Bei uns füllen wir den Teil, der uns betrifft, gemeinsam mit dir aus.
Abrechnen lassen
Mit einer Abtretungserklärung rechnen wir direkt mit der Kasse ab — du streckst nichts vor. Bei einer Kurzzeitpflege rechnet die Einrichtung ab.
Der Antrag darf auch nach dem Einsatz gestellt werden — solange es im selben Kalenderjahr bleibt. Wer erst im Krankenhaus merkt, dass er ihn braucht, hat ihn nicht verpasst.
Was sich zum 1. Juli 2025 geändert hat
Wenn du zu diesem Thema einen älteren Text liest, steht dort oft etwas anderes. Drei Dinge sind neu — und alle drei machen es einfacher.
Neu
Ein Topf statt zwei
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege haben einen gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a SGB XI). Vorher waren es zwei Beträge mit Übertragungsregeln dazwischen, die kaum jemand durchschaute.
Neu
Keine Wartezeit mehr
Die Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege ist entfallen. Früher musste ein halbes Jahr zu Hause gepflegt worden sein, bevor die Kasse zahlte — genau in dem halben Jahr, in dem die meisten am Ende sind.
Neu
Du teilst es ein
Wie viel vom Budget in die Vertretung zu Hause geht und wie viel in einen Platz auf Zeit, entscheidest du. Es gibt keine feste Quote mehr, die vorher rechnerisch verteilt wurde.
Was uns dazu am häufigsten gefragt wird
Muss ich verreisen, um Verhinderungspflege zu bekommen?
Nein. § 39 SGB XI spricht von Verhinderung, nicht von Urlaub — ein Arzttermin, eine eigene Behandlung oder schlicht ein freier Nachmittag zählen ebenso. Stundenweise geht es auch, und für viele ist genau das die brauchbare Form.
Was passiert mit dem Pflegegeld in dieser Zeit?
Es läuft nicht unverändert weiter — § 37 SGB XI sieht für die Zeit der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eine gekürzte Fortzahlung vor. Wie hoch sie in deinem Fall ausfällt und für wie lange, sagt dir deine Pflegekasse verbindlich. Wir rechnen dir das nicht aus; wir würden raten.
Bleibt Nicht-Genutztes zum nächsten Jahr erhalten?
Nein. Anders als beim Entlastungsbetrag gibt es hier keine Nachfrist bis Juni. Der Jahresbetrag gilt für das Kalenderjahr; was liegen bleibt, ist am 31. Dezember weg. Wer im Herbst merkt, dass noch etwas da ist, sollte es einplanen.
Können wir das mit dem Entlastungsbetrag kombinieren?
Ja, es sind verschiedene Leistungen mit verschiedenen Paragrafen. In der Praxis läuft es oft so: der monatliche Entlastungsbetrag für die regelmäßige Unterstützung, das Jahresbudget für die Wochen, in denen mehr gebraucht wird. Was sich bei dir wie verrechnet, klärt die Pflegekasse.
Macht ihr Verhinderungspflege?
Stundenweise zu Hause, ja — Betreuung, Alltagsbegleitung, Entlastung für die Pflegeperson. Was wir nicht machen, ist körperbezogene Pflege; dafür ist ein ambulanter Pflegedienst zuständig. Ruf an, dann sagen wir dir in fünf Minuten, ob wir in deinem Ort gerade jemanden frei haben.
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