Montag ab 8 Uhr wieder da

Pflegeneuordnung: was sich ändern soll

Was heute gilt, was geplant ist — und woran du erkennst, ob eine Zahl aus einer Zeitung schon zählt.

Lesedauer

4 Minuten

Stand August 2026.

Ein Artikel über etwas, das noch nicht gilt

Über die Pflegeversicherung wird gerade wieder verhandelt. In Zeitungen, Newslettern und Beratungsgesprächen kursieren Zahlen für die kommenden Jahre — mal als Vorschlag, mal als Beschluss, oft ohne dass der Unterschied dabeisteht.

Diese Seite macht es andersherum. Sie trennt sichtbar zwischen dem, was heute gilt, und dem, was geplant ist — und sie schreibt keinen Betrag hin, der noch nicht beschlossen ist. Eine falsche Zahl in einem Ratgeber wird nämlich nicht als Vermutung gelesen, sondern als Auskunft.

Bundesgesetzblatt Artikel 82 Grundgesetz · die Grenze zwischen Plan und Anspruch

Das amtliche Blatt, in dem Gesetze verkündet werden. Erst dort steht, was ab wann gilt — vorher gibt es Entwürfe, Beschlüsse und Absichten, aber keinen Anspruch.

Das ist der einzige Prüfstein, den du für jede Meldung anlegen musst: Ist es verkündet und in Kraft, oder ist es angekündigt? Zwischen beidem liegen regelmäßig Monate und manchmal eine ganze Legislaturperiode.

Wenn dir jemand sagt, ein Betrag steige „nächstes Jahr“, ist die nützlichste Rückfrage deshalb nicht „um wie viel“, sondern: Steht das schon im Gesetz?

Was heute gilt

Das hier ist geltendes Recht, mit Fundstelle. Alles Weitere auf dieser Seite ist es nicht.

geltendes Recht, mit Fundstelle

  • Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1 · § 45b SGB XI 131 € im Monat
  • Gemeinsamer Jahresbetrag ab Pflegegrad 2, für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege · § 42a SGB XI 3.539 € im Jahr
  • Pflegegrade festgestellt über Punkte aus der Begutachtung · § 15 SGB XI 1 bis 5
  • Übertragung des Entlastungsbetrags Nicht Genutztes aus dem Vorjahr verfällt danach · § 45b SGB XI bis 30. Juni

Stand August 2026. Verbindlich ist der Gesetzestext und die Auskunft deiner Pflegekasse — nicht diese Seite.

Jede dieser vier Angaben ist in einem eigenen Artikel erklärt. Wenn dir jemand eine andere Zahl nennt, ist entweder dieser Stand veraltet — dann sag uns bitte Bescheid — oder die Zahl ist noch keine.

Wie aus einem Plan ein Anspruch wird

Vier Stationen, und an jeder kann sich noch alles ändern. Wer weiß, an welcher eine Meldung steht, weiß, wie viel sie wert ist.

Der Entwurf aus dem Ministerium

Ein Referentenentwurf ist ein Arbeitspapier. Er wird veröffentlicht, kommentiert und in dieser Phase am häufigsten in Zeitungen zitiert — und am häufigsten noch geändert.

Der Beschluss im Kabinett

Aus dem Entwurf wird ein Regierungsentwurf, der in den Bundestag eingebracht wird (Artikel 76 Grundgesetz). Jetzt gibt es eine Fassung, über die verhandelt wird — gültig ist sie nicht.

Bundestag und Bundesrat

Beraten, geändert, beschlossen — häufig anders als eingebracht. Die Beträge, die am Ende im Gesetz stehen, sind regelmäßig nicht die, die ein halbes Jahr vorher in den Schlagzeilen standen.

Verkündung und Inkrafttreten

Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt (Artikel 82 Grundgesetz) und dem darin genannten Datum entsteht ein Anspruch. Ab hier — und keinen Tag früher — steht die Zahl auch in diesem Ratgeber.

Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hat diesen Weg zuletzt durchlaufen; seit dem 1. Juli 2025 gilt er. Er ist das Beispiel dafür, dass sich hier wirklich etwas ändert — und dafür, wie lange es von der Ankündigung bis zum Anspruch dauert.

Was hier bewusst nicht steht

Wir könnten diese Seite mit Zahlen füllen, die gerade im Umlauf sind. Sie würde besser aussehen und wäre weniger wert.

Das steht hier

  • Was heute gilt, mit Paragraf
  • Ein sichtbarer Stand, oben im Kopf dieser Seite
  • Der Weg, den eine Änderung nehmen muss, bevor sie zählt
  • Ein Anruf, wenn du wissen willst, was in deinem Fall gerade geht

Das nicht

  • Beträge für kommende Jahre, die noch nicht verkündet sind
  • Termine, ab wann etwas „kommt“
  • Eine Einschätzung, was politisch wahrscheinlich ist — das ist nicht unsere Aufgabe
  • Ein Rat, mit einem Antrag zu warten. Wer heute Anspruch hat, stellt ihn heute

Der letzte Punkt ist der wichtigste. Ein Pflegegrad gilt ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht — eine geplante Reform macht daraus keinen Grund zu warten. Wer wartet, verliert die Monate dazwischen und bekommt sie nicht zurück.

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird

Soll ich mit dem Antrag warten, bis die Reform kommt?

Nein. Ein Pflegegrad wirkt ab dem Monat des Antragseingangs und nicht rückwirkend. Wer ein halbes Jahr wartet, verliert ein halbes Jahr Entlastungsbetrag — und ob und wann sich etwas ändert, weiß in dieser Zeit niemand sicher.

In einem anderen Artikel stand eine höhere Zahl. Wer hat recht?

Sieh nach, ob dort ein Stand und ein Paragraf steht. Fehlt beides, ist es meist eine Zahl aus einem Entwurf. Verbindlich ist der Gesetzestext, und verbindlich für deinen Fall ist die Auskunft deiner Pflegekasse — die kannst du dir schriftlich geben lassen.

Wird ein bestehender Pflegegrad durch eine Reform schlechter?

Das können wir nicht beantworten, und wir raten hier nicht. Was wir sagen können: Eine Änderung des Gesetzes ist etwas anderes als eine Nachbegutachtung deines Falls — und über eine Nachbegutachtung bekommst du Post, bevor sie stattfindet.

Woran sehe ich, ob diese Seite noch stimmt?

Am Stand oben im Kopf. Er steht an jedem Artikel dieses Ratgebers an derselben Stelle, und er wird mitgepflegt, wenn sich etwas ändert. Ist er älter als ein halbes Jahr und du liest hier eine Zahl, dann ruf lieber an, statt dich darauf zu verlassen.

Weiterlesen

Entlastungsbudget 2026

Die letzte Änderung, die diesen Weg vollständig gegangen ist — seit dem 1. Juli 2025 geltendes Recht.

Artikel lesen

Pflegegrad und Pflegeleistungen 2026

Der Antrag, mit dem nicht gewartet werden sollte. Wie er läuft und was daran hängt.

Artikel lesen
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI

    Zugelassen und qualitätsgeprüft durch das Land Niedersachsen.

  • Direktabrechnung mit allen Pflegekassen

    Du streckst nichts vor und schickst keine Rechnung weiter.

  • Wir kommen aus deiner Gegend

    Wir wohnen selbst in 5 Orten hier — wir kennen die Wege.

  • Mindestens 131 € im Monat

    Dein gesetzlicher Anspruch ab Pflegegrad 1. Keine Zuzahlung, wenn du nicht möchtest.

Und bei dir vor Ort?

Wir sind im Landkreis Stade und im Cuxland unterwegs. Gib deinen Wohnort ein — dann steht hier, ob wir dort gerade anfangen können.

Wo sollen wir unterstützen?

Fragen zu deinem Fall?

Ruf an. Wir sagen dir, was in deinem Fall gilt und ob wir in deinem Ort gerade jemanden frei haben. Das Gespräch kostet nichts und verpflichtet zu nichts.

Lieber erst sehen, wer wir sind? Lerne uns kennen.

Oder wir melden uns bei dir

Name und eine Nummer reichen.

Wie sollen wir dich erreichen?

Ein, zwei Sätze genügen — zum Beispiel „Begleitung zum Einkauf für meine Mutter“. Diagnosen, Krankengeschichte oder Namen weiterer Personen brauchen wir hier nicht; das besprechen wir im Gespräch.

Wir speichern nur, was hier steht, und melden uns am nächsten Arbeitstag (Montag bis Freitag). Was mit deinen Angaben passiert