Haushaltshilfe bei Schwangerschaft & Krankheit: Dein Anspruch nach SGB V – einfach erklärt

Wenn der Alltag plötzlich zu viel wird – weil ein Baby unterwegs ist, eine Operation ansteht oder eine Krankheit alles durcheinanderbringt – denken die wenigsten an das Thema Haushaltshilfe über die Krankenkasse. Dabei übernimmt deine Kasse in vielen Fällen die Kosten. Komplett. Ohne Pflegegrad.

Dieser Beitrag erklärt dir ruhig und verständlich, wann du Anspruch hast, wie du ihn nutzt und warum das nichts mit Schwäche zu tun hat – sondern mit kluger Vorsorge.

Das Wichtigste

Haushaltshilfe über die Krankenkasse

Die Haushaltshilfe nach §24h und §38 SGB V ist eine Leistung der Krankenkasse. Sie unterstützt Familien in belastenden Situationen – auch ohne Pflegegrad.

Leistung der Krankenkasse

Die Haushaltshilfe nach §24h und §38 SGB V wird von der Krankenkasse übernommen – nicht von der Pflegekasse.

Kein Pflegegrad erforderlich

Für diesen Anspruch brauchst du keinen Pflegegrad. Entscheidend ist, dass der Haushalt vorübergehend nicht selbst geführt werden kann.

Typische Anspruchsgründe

Ein Anspruch besteht zum Beispiel bei Schwangerschaftsbeschwerden, Krankenhausaufenthalt, ambulanter Operation oder schwerer Erkrankung – wenn niemand sonst den Haushalt übernehmen kann.

Kostenübernahme & direkte Abrechnung

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für einen zugelassenen Anbieter wie Lagom Leben. In vielen Fällen rechnen wir direkt mit der Kasse ab, sodass du nichts vorstrecken musst.

Bei vielen Kassen zugelassen

Lagom Leben ist als Anbieter bei den Kassen der VDEK (TK, Barmer, DAK, KHH, HKK, HEK), BKK, IKK, Knappschaft und SVLFG zugelassen.


Wann habe ich Anspruch auf Haushaltshilfe?

Es gibt zwei verschiedene gesetzliche Grundlagen – und die Voraussetzungen unterscheiden sich. Deshalb ist es wichtig, die richtige einzuordnen:

A) Bei Schwangerschaft & Geburt

Für Schwangere und Mütter nach der Entbindung gibt es eine eigene, oft großzügigere Regelung: § 24h SGB V. Du hast Anspruch, wenn:

  1. Du den Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht weiterführen kannst – z.B. bei Schwangerschaftsbeschwerden, Risikoschwangerschaft, Bettruhe, vorzeitigen Wehen oder nach der Geburt (Kaiserschnitt, Komplikationen, Erschöpfung).
  2. Keine andere Person im Haushalt den Haushalt übernehmen kann (z.B. Partner:in arbeitet).

Wichtig – der entscheidende Unterschied: Bei Schwangerschaft und Geburt ist kein Kind unter 12 im Haushalt nötig. Das gilt also auch für die erste Schwangerschaft! Diese Regelung ist in der Praxis oft großzügiger als § 38 – viele Kassen bewilligen hier unkompliziert.

B) Bei Krankheit, Krankenhaus & OP

Für alle anderen Situationen – Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Reha, ambulante OP – gilt § 38 SGB V. Du hast Anspruch, wenn:

  1. Du den Haushalt wegen Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Reha oder OP nicht weiterführen kannst.
  2. Keine andere Person im Haushalt den Haushalt übernehmen kann.
  3. Ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt – oder eine Person, die auf Hilfe angewiesen ist.

Wichtig: Die Voraussetzung „Kind unter 12″ gilt nur bei § 38 SGB V – nicht bei Schwangerschaft. Manche Kassen gewähren die Haushaltshilfe über ihre Satzungsleistungen aber auch ohne Kind im Haushalt – nachfragen lohnt sich! Wir kennen die Regelungen der verschiedenen Kassen und helfen dir gerne.


Typische Situationen – vielleicht erkennst du dich wieder


Was genau wird übernommen?

Die Haushaltshilfe umfasst typischerweise:

Symbolbild für Haushaltshilfe auf Verordnung

Hauswirtschaft

Kochen, Einkaufen, Wäsche waschen, Aufräumen, Spülen – alles, was den Haushalt am Laufen hält.

Kinderbetreuung bei Haushaltshilfe auf Verordnung

Kinderbetreuung

Kinder zur Kita oder Schule bringen, Mahlzeiten vorbereiten, Spielen und Beaufsichtigen – damit deine Kinder versorgt sind, während du dich erholst.

Alltagsorganisation bei Haushaltshilfe auf Verordnung

Alltagsorganisation

Post erledigen, Termine koordinieren, kleinere Besorgungen – die unsichtbare Arbeit, die sonst liegen bleibt.


So beantragst du die Haushaltshilfe – Schritt für Schritt

Die Beantragung einer Haushaltshilfe auf Verordnung ist gar nicht so schwer. Entscheidend ist vor allem das richtige Timing. Die einzelnen Schritte findest du rechts im Überblick.

Ärztliche Verordnung holen

Dein Hausarzt, Gynäkologe, Hebamme oder Klinikarzt stellt eine Verordnung für Haushaltshilfe aus. Darauf stehen der Grund, der Umfang (Stunden pro Tag) und die Dauer.

Bei deiner Krankenkasse einreichen

Du reichst die Verordnung bei deiner Kasse ein – per Post, online oder telefonisch. Manche Kassen haben eigene Formulare, die du zusätzlich ausfüllen musst.

Genehmigung abwarten

Die Kasse prüft und genehmigt. In dringenden Fällen (z.B. nach Krankenhausentlassung) geht das oft sehr schnell. Tipp: Ruf vorher kurz an und kündige die Verordnung an.

Lagom Leben kontaktieren

Sobald die Genehmigung da ist (oder manchmal auch schon parallel), melde dich bei uns. Wir besprechen, was du brauchst, stimmen die Zeiten ab und starten.

Wir rechnen direkt mit deiner Kasse ab

Bei den Kassen der VDEK, BKK, IKK, Knappschaft und SVLFG rechnen wir direkt ab. Du musst nichts vorstrecken und keinen Papierkram machen.


Was kostet mich das?

In den meisten Fällen: nichts oder nur eine geringe Zuzahlung.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Haushaltshilfe. Als gesetzlich Versicherte:r zahlst du in der Regel eine Zuzahlung von 10 % der Kosten pro Tag – mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Tag. Es gibt aber Befreiungsmöglichkeiten, z.B. wenn du die Belastungsgrenze bereits erreicht hast.

Kinder und Jugendliche unter 18 sind generell von der Zuzahlung befreit. Auch Schwangere sind in vielen Fällen von Zuzahlungen befreit – sprich am besten deine Kasse darauf an.


Haushaltshilfe und Pflegeleistungen – das sind zwei verschiedene Dinge

Wir werden das oft gefragt, deshalb hier ganz klar:

Haushaltshilfe (SGB V)Entlastungsleistungen (SGB XI)
Rechtsgrundlage§ 24h und § 38 SGB V§ 45a/b SGB XI
KostenträgerKrankenkassePflegekasse
VoraussetzungKrankheit / Schwangerschaft / OPPflegegrad (1–5)
Pflegegrad nötig?NeinJa
DauerBefristet (nach ärztlicher Verordnung)Dauerhaft (solange Pflegegrad besteht)
Wer kann es nutzen?Jeder VersicherteNur Personen mit Pflegegrad

Und wenn beides zutrifft? Wenn du sowohl einen Pflegegrad hast als auch akut erkrankt bist, können sich die Leistungen ergänzen. Wir helfen dir, das richtig einzuordnen.

➜ Mehr über den Entlastungsbetrag erfährst du hier: Entlastungsbetrag 2026 einfach erklärt
➜ Du möchtest einen Überblick über alle Pflegeleistungen? Pflegegrad & Pflegeleistungen 2026


Warum Lagom Leben?

Warum Lagom Leben?

Verlässlich begleitet – von Anfang an

Wenn du Unterstützung über deine Krankenkasse in Anspruch nimmst, zählt vor allem ein klarer und verlässlicher Ablauf. Lagom Leben verbindet persönliche Begleitung, strukturierte Prozesse und regionale Nähe – damit Entlastung für dich einfach und transparent wird.

Zugelassener Anbieter

Abrechnungsfähig bei den Kassen der VDEK, BKK, IKK, Knappschaft und SVLFG.

Direktabrechnung

In vielen Fällen rechnen wir direkt mit deiner Krankenkasse ab – ohne Vorstrecken für dich.

Feste Ansprechpartnerin

Frau Janka Hamelmann begleitet dich persönlich und kennt die Abläufe im Detail.

Digital & transparent

Im Online-Portal siehst du jederzeit Termine, Rechnungen und den aktuellen Stand.

Regional vor Ort

Im Landkreis Stade und Umgebung aktiv – u. a. in Stade, Drochtersen, Harsefeld, Horneburg, Himmelpforten, Buxtehude, Bützfleth, Deinste, Hemmoor und Hechthausen.


Manchmal reicht ein Anruf

Symbolbild für die Beratung durch Lagom Leben bei der Nutzung von Haushaltshilfe nach SGB V

Wenn du unsicher bist, ob du Anspruch hast oder wie du anfangen sollst – melde dich einfach. Wir erklären alles in Ruhe, verständlich und ohne Druck. Das erste Gespräch ist unverbindlich und kostenlos.

Unsere Teamleitung Betreuung, Janka Hamelmann, gibt gerne Auskunft zu Fragen rund um die Haushaltshilfe nach Verordnung. Buche einfach eine kostenlose Beratung oder kontaktiere uns telefonisch.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet immer die Krankenkasse im Einzelfall.